Die Vermögensauskunft, früher eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid genannt, ist eine Erklärung der Schuldnerin bzw. des Schuldners über Vermögen, Einkommen und Schulden. Auf Antrag eines Gläubigers kann das Gericht eine Vermögensauskunft von Schuldnerinnen und Schuldnern verlangen, um Informationen über deren finanzielle Verhältnisse zu erhalten. Die Vermögensauskunft ist eine wichtige Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen und dient der Offenlegung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerinnen und Schuldner.
Ja, trotz Abgabe der Vermögensauskunft kann weiterhin gepfändet werden. Die Vermögensauskunft dient lediglich dazu, den Gläubiger über die Vermögensverhältnisse der Schuldnerinnen und Schuldner zu informieren. Sie hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Pfändbarkeit von Vermögensgegenständen.
Die Vermögensauskunft hat verschiedene Wirkungen:
Die Vermögensauskunft hat für Schuldnerinnen und Schuldner einige Nachteile:
Nach Abgabe der Vermögensauskunft können die Gläubiger auf der Grundlage der erhaltenen Informationen weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dazu gehören zum Beispiel Lohnpfändungen, Kontopfändungen oder die Pfändung von Gegenständen.
Die Schulden bleiben bestehen und müssen weiterhin bezahlt werden. Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger, die finanzielle Situation der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu überprüfen und gegebenenfalls weitere Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Nein, die Vermögensauskunft wird nicht bei der SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) gespeichert. Die SCHUFA ist eine private Auskunftei, die Informationen über die Kreditwürdigkeit von Personen sammelt. Die Vermögensauskunft wird dagegen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, das von den Vollstreckungsbehörden geführt wird.
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