Zwischenzeitlich vom BGH entschieden wurde die Frage der Pfändbarkeit von Pflegegeld. Insolvenzschuldnerinnen und Insolvenzschuldner pflegen eine Person (Fremde oder auch Angehörige) und bekommen das Pflegegeld auf ihr Pfändungsschutzkonto gezahlt. Hier stellt sich die Frage, ist das Neuerwerb, der zur Insolvenzmasse fließt oder ist es eventuell unpfändbar und der Sockelbetrag nach § 906 ZPO nach oben anzupassen, damit Schuldnerinnen und Schuldner darüber verfügen können.
Dies hat der BGH nunmehr entschieden. Er führt aus, dass diese Beträge unpfändbar sind. Der Sockelbetrag muss erhöht werden. Die Unpfändbarkeit ergibt sich aus § 851 ZPO i. V. m. § 399 BGB. Sinn und Zweck ist es, Pflegende zu motivieren. Eine Pfändung soll ihnen das Geld nicht wegnehmen.
Zurück zur Übersicht