Überstunden im Insolvenzverfahren sind zusätzliche Arbeitsstunden, die Schuldnerinnen und Schuldner leisten können, um ihr Einkommen zu erhöhen. Durch die Bereitschaft, Überstunden zu leisten, können Schuldnerinnen und Schuldner ihre finanzielle Situation verbessern und zur Befriedigung der Gläubiger beitragen.
Ja, Überstunden sind grundsätzlich insolvenzgeldfähig, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistet wurden und im dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum liegen. Das Insolvenzgeld dient dazu, den Lohnausfall der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von der Insolvenz ihres Arbeitgebers betroffen sind, abzufedern. Es wird von der Agentur für Arbeit gezahlt.
Ja, Überstunden können bei einer Privatinsolvenz grundsätzlich gepfändet werden. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder hat das Recht, Einkommen und Vermögen der Schuldnerin bzw. des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger zu pfänden. Überstunden gelten als Teil des Einkommens und können daher bei einer Pfändung zur Hälfte berücksichtigt werden gem. § 850 a Nr. 1 ZPO.
Bei der Pfändung von Überstunden wird in der Regel das Einkommen aus den Überstunden berücksichtigt, das über das normale Monatseinkommen hinausgeht. Dieses zusätzliche Einkommen kann zur Hälfte gepfändet werden, um die Schulden zu begleichen.
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