Sperrfristen im Zusammenhang mit der Restschuldbefreiung bezeichnen die Zeiträume, in denen eine erneute Restschuldbefreiung nach einem vorangegangenen Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist. Nach Ablauf einer bestimmten Sperrfrist kann ein neues Insolvenzverfahren beantragt werden, um erneut Restschuldbefreiung zu erlangen. Die Sperrfristen sollen einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens verhindern und Anreize für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung setzen.
Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn in den letzten elf Jahren eine solche erteilt wurde bzw. drei oder fünf Jahre, wenn diese versagt worden ist.
Nach Erteilung der Restschuldbefreiung sind Sie von den vor Insolvenzeröffnung entstandenen Schulden befreit. Sie können Ihre finanziellen Verhältnisse neu ordnen und frei über Ihr Einkommen und Vermögen verfügen. Sie sind nicht mehr an die Bedingungen des Insolvenzverfahrens gebunden und haben die Chance auf einen Neuanfang.
Nach Abschluss einer Privatinsolvenz verbessert sich Ihre Kreditwürdigkeit in der Regel nach einiger Zeit. Je nach individueller Situation kann es jedoch unterschiedlich lange dauern, bis Sie wieder Kredite von Banken oder anderen Institutionen erhalten. Eine Privatinsolvenz bleibt für eine gewisse Zeit in der Schufa-Auskunft vermerkt und kann von potentiellen Kreditgebern berücksichtigt werden.
Schuldnerinnen und Schuldner erhalten einen Beschluss über die Restschuldbefreiung und können diesen den Gläubigern im Einzelfall vorlegen.
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