Als Drittrechte in der Insolvenz bezeichnet man bestehende Rechte von Personen oder Institutionen, die nicht unmittelbar am Insolvenzverfahren beteiligt sind, aber dennoch Einfluss auf die Insolvenzmasse und die Befriedigung der Gläubiger haben können. Dazu gehören beispielsweise Grundpfandrechte, Sicherungsrechte oder Eigentumsvorbehalte. Diese Rechte Dritter können unter Umständen auch im Insolvenzverfahren bestehen bleiben und den Ansprüchen der Insolvenzgläubiger vorgehen (sog. Aus- oder Absonderung). Sie dienen dem Schutz von Rechten und Interessen Dritter, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind.
Zu den Rechten gehört beispielsweise das Recht, angehört und über den Fortgang des Verfahrens informiert zu werden. Schuldnerinnen und Schuldner haben aber auch die Pflicht, dem Insolvenzverwalter vollständige und wahrheitsgemäße Auskünfte zu erteilen. Außerdem müssen sie bei der Verwertung ihres Vermögens mitwirken und ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen.
Im Insolvenzverfahren gelten für Schuldnerinnen und Schuldner bestimmte Beschränkungen und Verbote. So darf beispielsweise keine Veränderung an Vermögen vorgenommen werden, ohne den Insolvenzverwalter darüber zu informieren. Sie dürfen keine Schulden machen oder Vermögen verschleudern, um die Gläubiger zu benachteiligen.
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