Eine Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft während des Insolvenzverfahrens hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens oder die Schulden. Allerdings müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des neuen Partners offengelegt werden, da sie Einfluss auf die Unterhaltspflichten haben können.
Ihre Schulden bleiben grundsätzlich Ihre persönlichen Schulden. Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haftet nicht automatisch für Ihre Schulden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, wie zum Beispiel gemeinsame Schulden oder Bürgschaften, für die auch Ihr Ehepartner oder Lebenspartner haften kann. Es ist ratsam, sich diesbezüglich rechtlich beraten zu lassen.
Die Privatinsolvenz betrifft grundsätzlich nur den Ehepartner oder Lebenspartner, der zahlungsunfähig ist und das Insolvenzverfahren beantragt hat. Der Ehepartner oder Lebensgefährte ist nicht automatisch von der Insolvenz betroffen und haftet nicht für die Schulden des insolventen Partners. Das gemeinsame Einkommen und Vermögen kann sich jedoch auf das Insolvenzverfahren auswirken.
Ja, dies ist möglich. Die Insolvenz selbst hat keinen Einfluss auf das Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren. Finanzielle Aspekte wie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens oder die Regelung von Unterhaltszahlungen können jedoch von der Insolvenz betroffen sein. Es ist ratsam, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.
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